LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2023
L 21 U 40/22
Normen:
SGG § 65d S. 1 und S. 4; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 102/19

Einlegung Berufung Sozialgerichtsverfahren nur in PapierformNichteinhaltung Pflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten beim SozialgerichtHinweispflicht Sozialgericht bezüglich elektronischer Einreichung von DokumentenPflichten professionelle Einreicher bei Sozialgericht ab 01.01.2022

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen L 21 U 40/22

DRsp Nr. 2023/16874

Einlegung Berufung Sozialgerichtsverfahren nur in Papierform Nichteinhaltung Pflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten beim Sozialgericht Hinweispflicht Sozialgericht bezüglich elektronischer Einreichung von Dokumenten Pflichten professionelle Einreicher bei Sozialgericht ab 01.01.2022

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 65d SGG für professionelle Einreicher ab dem 1. Januar 2022 besteht unabhängig von einem Hinweis des Gerichts.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65d S. 1 und S. 4; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt weiteres Verletztengeld und eine Verletztenrente aufgrund des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 2015.

Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 7. März 2022 unter Änderung des Bescheids vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 verurteilt, der Klägerin Verletztengeld über den 10. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 sowie anschließend eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v. H. zu gewähren.

In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es u. a.: