LAG Köln - Urteil vom 06.08.2008
7 Sa 206/08
Normen:
SuBSchTV (WDR) § 3 Abs. 1 S. 2; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1692/07

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR

LAG Köln, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 206/08

DRsp Nr. 2009/13504

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR vom 1.4.2002 sind trotz des auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinweisenden Klammerzusatzes nicht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne zu definieren. Vielmehr fallen darunter alle Einnahmen, die der Beschäftigte aus der Verwertung einer freiberuflichen bzw. selbständigen Arbeitstätigkeit erzielt, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, jedoch ohne Hinzurechnung betriebswirtschaftlicher Positionen wie z. B. Erlösen aus Anlageverkäufen, aber auch ohne Abzug von Abschreibungen, Buchwertberichtigungen, Aufwendungen und Kosten.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007 in Sachen 14 Ca 1692/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SuBSchTV (WDR) § 3 Abs. 1 S. 2; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers auf Urlaubsentgelt für das Jahr 2006 nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des W vom 01.04.2002.