OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2016
1 A 2207/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 8; SVG § 53 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2723/14

Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Erwerbseinkommen eines Beamten bzgl. Berechnung der Versorgungsbezüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 1 A 2207/15

DRsp Nr. 2016/14747

Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Erwerbseinkommen eines Beamten bzgl. Berechnung der Versorgungsbezüge

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 8; SVG § 53 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 -3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.

1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Gewinnanteilen, die dem Kläger als Alleingesellschafter der "B. GmbH" ggf. zufließen, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die als Erwerbseinkommen bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen sind. Was der Kläger dagegen vorträgt, greift nicht durch.