Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Gewinnanteilen, die dem Kläger als Alleingesellschafter der "B. GmbH" ggf. zufließen, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die als Erwerbseinkommen bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge gemäß §
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