Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kindergeldanspruch des Klägers durch Erstattung an einen Träger von Sozialleistungen erfüllt ist.
Der Kläger ist infolge Einbürgerung seit dem ... 2004 deutscher Staatsangehöriger.
Er ist leiblicher Vater des am ... 2005 in A geborenen B sowie der am ... 2006 in A geborenen C, die nicht in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Kindesmutter lebten.
Die Kindesmutter, D, ist nigerianische Staatsangehörige. Von ... 2006 bis zum ... 2009 war sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geduldet, vom ... 2009 bis zum ... 2010 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
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