I.
Der 1958 geborene Kläger ist seelisch behindert und erhielt in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Juli bis Dezember 1998) von der Beklagten Eingliederungshilfe in einem Übergangswohnheim. Er war zu dieser Zeit in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt und bezog daraus Einkommen in Höhe von monatlich nicht mehr als 750 DM.
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