LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.01.2011 18 Ta 8/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3239/09
Einkommensermittlung bei der Prozesskostenhilfe; Zufluss einer Arbeitsplatzabfindung nach Antragstellung als Einkommen; Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II und Darlehensschulden
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 18 Ta 8/10
DRsp Nr. 2011/7004
Einkommensermittlung bei der Prozesskostenhilfe; Zufluss einer Arbeitsplatzabfindung nach Antragstellung als Einkommen; Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II und Darlehensschulden
1. Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines PKH-Antrags stellt Einkommen dar im Sinne von § 115 Abs. 1ZPO und nicht Vermögen (entgegen BAG 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03-).2. Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII iVm Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser beträgt in der Regel 12 Monate.3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind zumindest dann Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1ZPO, wenn neben die (reinen) Arbeitslosengeld II-Leistungen weitere Entgeltzuflüsse treten, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug nicht zu berücksichtigen waren.
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