LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.01.2011
18 Ta 8/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3239/09

Einkommensermittlung bei der Prozesskostenhilfe; Zufluss einer Arbeitsplatzabfindung nach Antragstellung als Einkommen; Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II und Darlehensschulden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 18 Ta 8/10

DRsp Nr. 2011/7004

Einkommensermittlung bei der Prozesskostenhilfe; Zufluss einer Arbeitsplatzabfindung nach Antragstellung als Einkommen; Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II und Darlehensschulden

1. Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines PKH-Antrags stellt Einkommen dar im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO und nicht Vermögen (entgegen BAG 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03-). 2. Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII iVm Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser beträgt in der Regel 12 Monate. 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind zumindest dann Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO, wenn neben die (reinen) Arbeitslosengeld II-Leistungen weitere Entgeltzuflüsse treten, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug nicht zu berücksichtigen waren.