BSG - Urteil vom 29.01.2002
B 10 LW 36/00 R
Normen:
ALG § 32 Abs. 4 § 32 Abs. 5 § 32 Abs. 6 § 34 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 13a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 45 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 Lw 6/98 - 2.06.1999,
SG Münster, vom 08.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Lw 41/97

Einkommensanrechnung in der Alterssicherung der Landwirte, missverständliches Antragsformular, Rückforderung von Beitragszuschüssen

BSG, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen B 10 LW 36/00 R

DRsp Nr. 2002/11621

Einkommensanrechnung in der Alterssicherung der Landwirte, missverständliches Antragsformular, Rückforderung von Beitragszuschüssen

1. Es bestimmt sich nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, ob das Einkommen "aufgrund der Mitwirkung" des Leistungsberechtigten nach § 34 Abs. 3 S. 2 ALG unrichtig festgestellt worden ist. 2. Da die Beurteilung eines Antragsformulars der Verwaltung als missverständlich oder unmissverständlich Rechtsanwendung ist, kann dies vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachgeprüft werden. 3. Die Rückforderung von Beitragszuschüssen nach § 34 Abs. 3 S. 2 ALG wird nicht durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da sie unabhängig vom Verschulden des Antragstellers ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 4 § 32 Abs. 5 § 32 Abs. 6 § 34 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 13a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 45 ;

Gründe:

I

Die Beklagte fordert vom Kläger Beitragszuschüsse in Höhe von 5.784 DM zurück.