BSG - Urteil vom 15.02.1989
9/4b RV 47/87
Normen:
BVG § 30 Abs. 5 S. 1; BSchAV § 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 64, 283

Einkommensanrechnung beim Berufsschadensausgleich für selbständige Beschädigte

BSG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 9/4b RV 47/87

DRsp Nr. 1999/6819

Einkommensanrechnung beim Berufsschadensausgleich für selbständige Beschädigte

1. Ein selbständiger Beschädigter muß sich bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs das derzeitige Bruttoeinkommen anrechnen lassen. Dabei handelt es sich nicht um das, was er tatsächlich verdient, sondern das, was er als beschädigter Arbeitnehmer wahrscheinlich verdienen würde. Das so bestimmte derzeitige Einkommen ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres ebenso wie das Vergleichseinkommen um 25 vH zu mindern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 5 S. 1; BSchAV § 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen
BSGE 64, 283