LSG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 19.05.2006
L 3 ER 50/06 SO
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; EigZulG § 2 § 4 § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 82 Abs. 1 S. 1 § 83 Abs. 1 ; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 ER 39/06 SO

Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Sozialhilfe, Eigenheimzulage, Nachrang der Sozialhilfe, Vermögensdisposition

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19.05.2006 - Aktenzeichen L 3 ER 50/06 SO

DRsp Nr. 2007/20419

Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Sozialhilfe, Eigenheimzulage, Nachrang der Sozialhilfe, Vermögensdisposition

1. Die Eigenheimzulage ist sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen. 2. § 2 Abs. 1 SGB XII normiert den Nachrang der Sozialhilfe, der die Verpflichtung impliziert, Einkommen vorrangig zur Behebung einer Notlage zu verwenden und die Berücksichtigung von Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, ausschließt. Eine Abtretung, die nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, ist als freiwillige Disposition anzusehen und bei der Beurteilung, ob der eine Leistung Begehrende in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; EigZulG § 2 § 4 § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;