LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2006
L 8 AL 1273/05
Normen:
BGB § 1601 ; SGB III § 315 Abs. 2 § 71 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 1480/03

Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen L 8 AL 1273/05

DRsp Nr. 2006/27527

Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Die grundsätzliche Verpflichtung der leiblichen Eltern nach § 1601 BGB zu Unterhaltszahlungen ist eine Leistungsverpflichtung iS von § 315 Abs. 2 SGB III. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist auch geeignet die vom Kind beantragte Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 71 Abs. 1 SGB III auszuschließen bzw zu mindern. Es bedarf zur Bestimmung der Unterhaltspflicht bzw des auf den Gesamtbedarf des Kindes anzurechnenden Betrages der Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit über die Einkommensverhältnisse der Eltern. Sie kann nur durch eine Auskunft und die Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Eltern erlangt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1601 ; SGB III § 315 Abs. 2 § 71 Abs. 1 ;