BSG - Urteil vom 16.06.2005
B 10 LW 4/04 R
Normen:
ALG § 3 Abs. 4 Nr. 1 ; FELEG § 8 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 605
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 LW 9/03 - 29.04.2004,
SG Lübeck, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 7/02

Einkommensanrechnung bei Produktionsaufgaberente

BSG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen B 10 LW 4/04 R

DRsp Nr. 2005/14557

Einkommensanrechnung bei Produktionsaufgaberente

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insoweit zu dem bei der Berechnung einer Produktionsaufgaberente zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen, als sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen. 2. Auch im Hinblick darauf, dass private Versicherungsleistungen nicht angerechnet werden, begegnet § 8 Abs. 1 FELEG iVm § 3 Abs. 4 ALG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 3 Abs. 4 Nr. 1 ; FELEG § 8 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Produktionsaufgaberente (PAR) des Klägers nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) teilweise ruht, weil sie mit Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zusammentrifft, obwohl letztere (auch) auf freiwilligen Beiträgen beruht.

Der 1938 geborene Kläger war ab 1971 selbstständiger Landwirt. Am 30. September 1996 verpachtete er seine landwirtschaftlichen Flächen. Die Beklagte bewilligte ihm ab 1. Oktober 1996 PAR, die (mit dem Umrechnungsfaktor für Unverheiratete statt Verheiratete als Steigerungszahl) neu festgestellt wurde, nachdem die Beklagte der Ehefrau des Klägers ab 1. Juli 1996 EU-Rente gewährt hatte.