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Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Produktionsaufgaberente (PAR) des Klägers nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (
Der 1938 geborene Kläger war ab 1971 selbstständiger Landwirt. Am 30. September 1996 verpachtete er seine landwirtschaftlichen Flächen. Die Beklagte bewilligte ihm ab 1. Oktober 1996 PAR, die (mit dem Umrechnungsfaktor für Unverheiratete statt Verheiratete als Steigerungszahl) neu festgestellt wurde, nachdem die Beklagte der Ehefrau des Klägers ab 1. Juli 1996 EU-Rente gewährt hatte.
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