BSG - Urteil vom 13.03.1997
11 RAr 79/96
Normen:
AFG § 136 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 136 Abs. 3 § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 § 130 ; VwGO § 113 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 46
SozR-3 4100 § 138 Nr. 10

Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 79/96

DRsp Nr. 1997/6743

Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

1. Wenn einem Bezieher von Arbeitslosenhilfe Einnahmen aus seinem in verschiedener Weise genutzten Grundstück nur teilweise zustehen, so kann er nur die konkret zur Begründung oder Erhaltung seiner Einnahmen notwendigen Instandhaltungskosten absetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 136 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 136 Abs. 3 § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 § 130 ; VwGO § 113 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Revision betrifft nur noch einen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für das Jahr 1992; die Beteiligten streiten darüber, inwieweit Mieteinnahmen des Klägers den Zahlbetrag der Alhi mindern.