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Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die der Klägerin aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU; ab 1. Januar 2001: Rente wegen voller Erwerbsminderung) von der Beklagten zu Recht (auch) für die Zeit ab 1. Januar 1995 wegen des Bezuges einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) gekürzt wird.
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