BSG - Urteil vom 30.06.2005
B 7a/7 AL 74/04 R
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 ; EStG § 2 ; SGB III § 71 Abs. 1 § 71 Abs. 2 S. 1 § 65 §§ 65ff ; SGG § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 434
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 8 AL 17/03 - 25.06.2004,
SG Cottbus, vom 17.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 81/00

Einkommenanrechnung bei der Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 74/04 R

DRsp Nr. 2005/14582

Einkommenanrechnung bei der Berufsausbildungsbeihilfe

Bei dem auf die Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnenden Einkommen des Auszubildenden sind Werbungskosten iS des Einkommensteuerrechts insoweit einkommensmindernd zu berücksichtigen, als sie bei der Ermittlung der Leistungshöhe nicht bereits als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1 ; EStG § 2 ; SGB III § 71 Abs. 1 § 71 Abs. 2 S. 1 § 65 §§ 65ff ; SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000.

Der am 5. Oktober 1980 geborene, nach den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) bei seinen Eltern in Brandenburg lebende, unverheiratete Kläger absolvierte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002 eine Ausbildung zum Dachdecker in Oberhausen, weil er eine Lehrstelle in Brandenburg nicht gefunden hatte. Im ersten Lehrjahr erhielt er eine Bruttoausbildungsvergütung von 989,-- DM monatlich. Für eine in Oberhausen angemietete Wohnung musste er nach den Ausführungen des LSG ab 1. September 1999 700,-- DM monatlich "aufwenden".