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Im Streit ist die Zahlung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000.
Der am 5. Oktober 1980 geborene, nach den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) bei seinen Eltern in Brandenburg lebende, unverheiratete Kläger absolvierte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002 eine Ausbildung zum Dachdecker in Oberhausen, weil er eine Lehrstelle in Brandenburg nicht gefunden hatte. Im ersten Lehrjahr erhielt er eine Bruttoausbildungsvergütung von 989,-- DM monatlich. Für eine in Oberhausen angemietete Wohnung musste er nach den Ausführungen des LSG ab 1. September 1999 700,-- DM monatlich "aufwenden".
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