OVG Sachsen - Beschluss vom 23.08.2007
4 E 202/07
Normen:
WoGG § 10 Abs. 1 S. 1 ; WoGG § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a ; WoGG § 12 Abs. 1 Nr. 2 ; WoGG § 12 Abs. 3 ; WoGG § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; WOGV § 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 670/06

Einkommen; Schulgeld; Werbungskosten; Sonderausgabe

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 4 E 202/07

DRsp Nr. 2008/4207

Einkommen; Schulgeld; Werbungskosten; Sonderausgabe

»Sind die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und Warmwasseranlagen - als Vorauszahlungsbetrag - in der Miete enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, dann spricht alles dafür, dass in solchen Fällen nicht auf der Grundlage früherer Abrechnungen prognostizierte Beträge, sondern die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGV angesprochenen Pauschbeträge zur Anwendung kommen.«

Normenkette:

WoGG § 10 Abs. 1 S. 1 ; WoGG § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a ; WoGG § 12 Abs. 1 Nr. 2 ; WoGG § 12 Abs. 3 ; WoGG § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; WOGV § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des auf die Erhöhung einer Wohngeldbewilligung gerichteten Klageverfahrens abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Bescheid ist zwar voraussichtlich fehlerhaft (sh. 1.). Folge davon wird jedoch nicht sein, dass der Kläger Anspruch auf ein höheres als das bewilligte Wohngeld von 122,00 EUR/mtl. hat; umgekehrt folgt daraus, dass er nur ein niedrigeres Wohngeld beanspruchen kann (sh. 2.)