LAG Köln - Beschluss vom 28.06.2012
4 TaBV 17/12
Normen:
ArbGG § 98; ArbSchG § 13 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG §§ 4 ff.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/12

Einigungsstellenverfahren; Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/12

DRsp Nr. 2012/15805

Einigungsstellenverfahren; Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG

1) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG " auch dann zuständig, wenn der Arbeitgeber bereits gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG einen Dritten beauftragt hat. 2) Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.03.2012

- 4 BV 17/12 G - abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. Arbeitsschutzgesetz“ wird der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F-J T, bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 98; ArbSchG § 13 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG §§ 4 ff.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.