LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2011
6 TaBV 1027/11
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; TVG § 4 Abs. 5; BGB § 271 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 17982/10

Einigungsstellenspruch zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts bei abweichender Regelung eines nachwirkenden Tarifvertrags

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 1027/11

DRsp Nr. 2011/21656

Einigungsstellenspruch zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts bei abweichender Regelung eines nachwirkenden Tarifvertrags

Der Spruch einer Einigungsstelle, wonach der Arbeitgeber die festen Vergütungsbestandteile jeweils zum 1. des Folgemonats und die variablen Vergütungsbestandteile jeweils zum 1. des übernächsten Monats auf ein Konto des Arbeitnehmers zu überweisen hat, ist wirksam, auch wenn in einem nachwirkenden Manteltarifvertrag bislang geregelt war, dass die Vergütung jeweils am 5. Werktag des Folgemonats fällig wird.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.03.2011 - 7 BV 17982/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; TVG § 4 Abs. 5; BGB § 271 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle vom 11. November 2010. Danach wurde der Auszahlungstermin für die Vergütung der Arbeitnehmer wie folgt geregelt: