1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.03.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle vom 11. November 2010. Danach wurde der Auszahlungstermin für die Vergütung der Arbeitnehmer wie folgt geregelt:
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