LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.01.1997
12 TaBV 97/96
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/96

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Begriff der tarifvertraglichen Ausgleichsregelung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.1997 - Aktenzeichen 12 TaBV 97/96

DRsp Nr. 2002/8531

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Begriff der tarifvertraglichen Ausgleichsregelung

Eine "tarifvertragliche Ausgleichsregelung" im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG kann auch dann vorliegen, wenn zwar keine Vergütungszuschläge bzw. kein Freizeitausgleich für die geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, jedoch sich aus dem Tarifwerk ergibt, dass nach der erkennbaren Vorstellung der Tarifvertragsparteien durch die Gewährung anderer Leistungen und Vergünstigungen auch die durch typischerweise geleistete Nachtarbeit verursachte Belastung ausgeglichen werden soll.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/96