LAG Köln - Beschluss vom 22.04.1994
13 TaBV 8/94
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 4 § 90 Abs. 2 § 98 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 470
NZA 1995, 445
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 47/93

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 13 TaBV 8/94

DRsp Nr. 2002/6585

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Die Betriebspartner können vereinbaren, dass eine Einigungsstelle die Rechtsfrage entscheiden soll, welchen Inhalt eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung hat. Nennt die Vereinbarung als Voraussetzung hierfür lediglich eine bestehende Meinungsverschiedenheit, so ist die angerufen Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, auch wenn die Meinung des einen Betriebspartners als nicht vertretbar erscheint.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 4 § 90 Abs. 2 § 98 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 23.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 47/93
Fundstellen
AuR 1994, 470
NZA 1995, 445