LAG Niedersachsen - Beschluss vom 05.05.2009
1 TaBV 28/09
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 54
NZA 2009, 1227
NZA-RR 2009, 531
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/09

Einigungsstelle zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan bei Einrichtung von Selbstbedienungskassen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 28/09

DRsp Nr. 2009/18037

Einigungsstelle zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan bei Einrichtung von Selbstbedienungskassen

Die Einsetzung einer Einigungsstelle scheitert nicht daran, dass es ggf. an ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteilen fehlt. Im Rahmen des Interessenausgleichsversuchs sind gem. § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG wirtschaftliche Nachteile gesetzlich unterstellt. Die Gestaltung des Interessenausgleichs im Zusammenhang mit der teilweisen Einführung sog. Selbstbedienungskassen kann überdies noch zum Eintritt wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer führen.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19. Februar 2009 - 3 BV 1/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Wegfall von neun der achtzehn Kassen und Einrichtung von sogenannten Selbstbedienungskassen (ECO-Blöcke) sowie der Auflösung bzw. Veränderung des Kassenbüros eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzurichten ist.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt am Standort A-Stadt ein großes Einrichtungshaus mit etwa 250 Beschäftigten. Im Bereich der Kassen und des Kassenbüros arbeiten zur Zeit zusammen etwa 46 Beschäftigte.