LAG Hamm - Beschluss vom 26.04.2010
13 TaBV 70/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 97 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 15/09

Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan bei Schließung einer Vielzahl von Verkaufsstellen

LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 70/09

DRsp Nr. 2010/14227

Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan bei Schließung einer Vielzahl von Verkaufsstellen

1. Offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist eine Einigungsstelle im allgemeinen nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt. 2. Bei einer Verringerung der Verkaufsstellen von 10.272 (Mai 2008) auf 9.327 (August 2009) und damit um fast 10 % sowie der Betroffenheit einer größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen, ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung im Sinne des BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gegeben ist.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.06.2009 – 2 BV 15/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet: