LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.03.2011
3 TaBV 1/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 62 c/10

Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats bei fehlender Verhandlungsbereitschaft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/11

DRsp Nr. 2011/7040

Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats bei fehlender Verhandlungsbereitschaft

1. Kommt ein Interessenausgleich über eine Betriebsänderung gemäß §§ 111, 112 BetrVG nicht zustande, hat die Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Vermittlungsversuch anzurufen; das geschieht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 76 BetrVG. 2. Die Arbeitgeberin hat die andere Seite aufzufordern, sich an der Errichtung der Einigungsstelle zu beteiligen; hierzu muss sie den Gegenstand der Verhandlungen mitteilen und einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vorschlagen. 3. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf entsprechenden Antrag gemäß § 76 Abs. 2 und 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht; dieses kann den Antrag nur zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 4. Die Einhaltung der Verhandlungspflicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stellt keine Verfahrensvoraussetzung für ein Verfahren vor der Einigungsstelle dar; anderenfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu blockieren.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.12.2010 - 1 BV 62 c/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1;