LAG Hamm - Beschluss vom 11.01.2010
10 TaBV 99/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 94 Abs. 2; ERA § 10 Nr. 8; ERA § 10 Nr. 9; ERA § 10 Nr. 10;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 57
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 114/09

Einigungsstelle zur Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung einer Betriebsvereinbarung Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE; Anzahl der Beisitzer bei umfassendem Sachverhalt mit zahlreichen Rechtsfragen

LAG Hamm, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 99/09

DRsp Nr. 2010/5000

Einigungsstelle zur Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung einer Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE"; Anzahl der Beisitzer bei umfassendem Sachverhalt mit zahlreichen Rechtsfragen

1. Bestehen zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitgeberinnen Meinungsverschiedenheiten über die Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA in Ergänzung einer Betriebsvereinbarung "Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung CSE", lässt sich bei der gebotenen fachkundigen Beurteilung nicht von vornherein ausschließen, dass hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG oder § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht in Betracht kommt. 2. Zu den Beurteilungsgrundsätzen im Sinne des § 94 Abs. 2 BetrVG gehört auch die Festlegung des Verfahrens, wie Beurteilungen zustande kommen.