LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2012
11 TaBV 5/12
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 3/12

Einigungsstelle zur Herbeiführung von Auswahlrichtlinien zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 5/12

DRsp Nr. 2012/5957

Einigungsstelle zur Herbeiführung von Auswahlrichtlinien zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Der Arbeitgeber, der eine Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen herbeiführen möchte, ist nicht verpflichtet, von diesem eingeschränkten Regelungsgegenstand Abstand zu nehmen, wenn der Betriebsrat im Gegenzug umfassende Verhandlungen über Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG fordert. Die Verhandlungen können vom Arbeitgeber für gescheitert erklärt werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2012, Az.: 7 BV 3/12 wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1. ist Pächterin und Betreiberin des C. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat.