LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2010
10 TaBV 2829/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AE 2010, 108
ArbR 2010, 303
AuR 2010, 485
BB 2010, 500
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 56
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 20301/09

Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten bei Umsetzung eines Tarifvertrages zur befristeten Vorsorgeleistung; Bindung des Gerichts an personelle Vorschläge; Maßstab zur Prüfung offensichtlicher Unzuständigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 2829/09

DRsp Nr. 2010/2344

Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten bei Umsetzung eines Tarifvertrages zur befristeten Vorsorgeleistung; Bindung des Gerichts an personelle Vorschläge; Maßstab zur Prüfung offensichtlicher Unzuständigkeit

Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden ist das Gericht an die vorgeschlagene bzw. beantragte Person gebunden, solange es keine durch tatsachenbegründeten Bedenken gegen die Unparteilichkeit oder Ungeeignetheit gibt. Der Maßstab der Offensichtlichkeit gilt im Verfahren nach § 98 ArbGG auch für alle Vorfragen, auch hinsichtlich der etwaigen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2009 - 19 BV 20301/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle in der Filiale 720 zum Regelungsgegenstand "Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten bei der Umsetzung des Tarifvertrages zur befristeten Vorsorgeleistung".