LAG Hamm - Beschluss vom 06.09.2010
10 TaBV 51/10
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; ArbGG § 68; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/10

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans nach Eröffnung einer Internetfiliale; Ausschluss des Verhandlungsanspruchs über Interessenausgleich nach Durchführung der Betriebsänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 51/10

DRsp Nr. 2010/18389

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans nach Eröffnung einer Internetfiliale; Ausschluss des Verhandlungsanspruchs über Interessenausgleich nach Durchführung der Betriebsänderung

1. Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG ist sowohl hinsichtlich eines Interessenausgleichs als auch eines Sozialplans eine vom Arbeitgeber beabsichtigte, noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. 2. Der Betriebsrat kann seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, wenn die behauptete Betriebsänderung (Einrichtung einer Internetfiliale) bereits durchgeführt ist; auch in einer Einigungsstelle können Interessenausgleichsverhandlungen nicht mehr nachgeholt werden, wenn die Arbeitgeberin die Betriebsänderung bereits endgültig beschlossen und durchgeführt hat. 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einrichtung einer Internetfiliale eine grundlegende Änderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 und 5 BetrVG darstellt, wenn von der Einrichtung und Inbetriebnahme der Internetfiliale sämtliche Berater, die in der Bank beschäftigt sind, betroffen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 - 1 BV 11/10 – teilweise abgeändert.