LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.03.2012
6 TaBV 39/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 54/11

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes infolge Flexibilisierung der Arbeitszeiten; unsubstantiierte Einwendungen der Arbeitgeberin zum Regelungsgehalt einer einschlägigen Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 39/11

DRsp Nr. 2012/8616

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes infolge Flexibilisierung der Arbeitszeiten; unsubstantiierte Einwendungen der Arbeitgeberin zum Regelungsgehalt einer einschlägigen Betriebsvereinbarung

1. Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist unbegründet, wenn für den Regelungsgegenstand eine einschlägige und zweifelsfrei umfassende tariflichen Regelung vorliegt. 2. Lässt sich der einschlägigen Betriebsvereinbarung nicht zwingend die nach der eingetretenen Entwicklung zu ihrer Realisierung anstehende Veränderung der Arbeitszeitflexibilisierung von Teilzeitbeschäftigten entnehmen und geht die Betriebsvereinbarung insbesondere für Teilzeitmitarbeiterinnen von der individuellen vertraglichen Wochenarbeitszeit aus, wobei nicht ableitbar ist, dass konkrete Änderungskündigungen erfolgen oder die bislang zu fixen Arbeitszeiten beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer zu neuen Konditionen mit flexiblen Arbeitszeiten tätig sein müssten, bietet die Betriebsvereinbarung insbesondere dann keine ausreichende Grundlage, wenn die Arbeitgeberin tatsächlich zahlreiche Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet und ordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen hat.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Oktober 2011 - - wird zurückgewiesen.