LAG Hamm - Beschluss vom 19.07.2010
10 TaBV 39/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/10

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei Wahlrecht der Belegschaft zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessrecht

LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/10

DRsp Nr. 2010/18388

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei Wahlrecht der Belegschaft zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessrecht

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gelten auch im Verfahrens- und Prozessrecht; jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden. 2. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der Offensichtlichkeitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Einzelbetriebsrats; die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der voll besetzten Kammer vorbehalten. 3. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.