Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - wird zurückgewiesen.
I. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.
Der Antragsteller - der Beteiligte zu 1) - ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin - der Beteiligten zu 2).
Die Antragsgegnerin ist 100%-iges Tochterunternehmen der T AG & Co. KG mit Geschäftssitz in B .
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch".
Hierzu hat der Antragssteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zuletzt im September 2008 Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache beschlossen. Er hat sich dazu unter anderem auf die unternehmensweit erscheinende Publikation "HR-One Voice Global Edition" bezogen sowie ein E-Mail-Rundschreiben des Herrn S vom 24.09.2008 (Bl. 37 d. A.).
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