LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2009
5 TaBV 114/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 266
AuA 2009, 484
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 323/08

Einigungsstelle zur Änderung der Betriebssprache

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 114/08

DRsp Nr. 2009/13507

Einigungsstelle zur Änderung der Betriebssprache

Das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben will.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller - der Beteiligte zu 1) - ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin - der Beteiligten zu 2).

Die Antragsgegnerin ist 100%-iges Tochterunternehmen der T AG & Co. KG mit Geschäftssitz in B .

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch".

Hierzu hat der Antragssteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zuletzt im September 2008 Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache beschlossen. Er hat sich dazu unter anderem auf die unternehmensweit erscheinende Publikation "HR-One Voice Global Edition" bezogen sowie ein E-Mail-Rundschreiben des Herrn S vom 24.09.2008 (Bl. 37 d. A.).