LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.01.2007
1 TaBV 106/06
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 148 § 149 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 21/06

Einigungsstelle zum Interessenausgleich bei Betriebseinschränkung - vorherige Vermittlung durch Bundesagentur für Arbeit nur mit Einverständnis der Betriebsparteien - grundsätzlich keine Aussetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens bis zur Erledigung eines mit der beabsichtigten Betriebsänderung im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 TaBV 106/06

DRsp Nr. 2007/17826

Einigungsstelle zum Interessenausgleich bei Betriebseinschränkung - vorherige Vermittlung durch Bundesagentur für Arbeit nur mit Einverständnis der Betriebsparteien - grundsätzlich keine Aussetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens bis zur Erledigung eines mit der beabsichtigten Betriebsänderung im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens

»1. Eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit kann nicht gegen den Willen eines der Betriebspartner stattfinden, wenn es um einen Interessenausgleichsversuch geht.2. Eine Aussetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens bis zur Erledigung eines mit der beabsichtigten Betriebsänderung im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens widerspricht regelmäßig dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 148 § 149 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zu dem Regelungsgegenstand " Abschluss eines Interessenausgleichs über die geplante Schließung von Lager und Haustischlerei" im Betrieb der Beteiligten zu 1) H1 eine Einigungsstelle einzurichten ist.