Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) wird - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) - der Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 5. August 2009 - 1 BV 6/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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