LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.01.2010
1 TaBV 73/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BertVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 4;
Fundstellen:
AE 2010, 109
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 58
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 BV 6/09 - 5.8.2009,

Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans bei gehäufter Schließung kleinerer Filialen im Betriebsratsbezirk; Indizien für einheitliche Planungsentscheidung zur Umstrukturierung des Filialnetzes

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 1 TaBV 73/09

DRsp Nr. 2010/2768

Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans bei gehäufter Schließung kleinerer Filialen im Betriebsratsbezirk; Indizien für einheitliche Planungsentscheidung zur Umstrukturierung des Filialnetzes

Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist im Blick auf den Abschluss eines Sozialplans nach Betriebsänderung nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit unzulässig, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in einem Betriebsratsbezirk zur verstärkten Schließung kleinerer Filialen kommt, der den Schluss auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zulässt. Dabei kann es sich auch bei nur geringem Personalabbau um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) oder eine sonstige Betriebsänderung außerhalb des Katalogs in Satz 3 des § 111 BetrVG handeln (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2009 - 26 TaBV 1185/09 -).

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) wird - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) - der Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 5. August 2009 - 1 BV 6/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: