LAG Hamm - Beschluss vom 09.02.2009
10 TaBV 191/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 278
AuR 2009, 322
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/08

Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufsbildung und des Gesundheitsschutzes

LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 191/08

DRsp Nr. 2009/7064

Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufsbildung und des Gesundheitsschutzes

1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543). 2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.12.2008 - 1 BV 17/08 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 97 Abs. 2;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist im Jahre 2005 aus einer Fusion der V2 in C1 und B5 hervorgegangen. Sie beschäftigt derzeit ca. 450 Arbeitnehmer/innen. Diese verteilen sich auf vier sogenannte Kompetenzzentren in C1, B5, S5 und D3 sowie auf insgesamt ca. 23 Filialen/Geschäftsstellen.