Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.12.2008 - 1 BV 17/08 - werden zurückgewiesen.
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist im Jahre 2005 aus einer Fusion der V2 in C1 und B5 hervorgegangen. Sie beschäftigt derzeit ca. 450 Arbeitnehmer/innen. Diese verteilen sich auf vier sogenannte Kompetenzzentren in C1, B5, S5 und D3 sowie auf insgesamt ca. 23 Filialen/Geschäftsstellen.
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