LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2012
11 TaBV 12/12
Normen:
ArbGG § 98; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 111; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 238
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 4/12

Einigungsstelle zu Interessenausgleich; Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin bei vertrauenswidriger Ablehnung weiterer Verhandlungstermine durch Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 12/12

DRsp Nr. 2012/7559

Einigungsstelle zu Interessenausgleich; Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin bei vertrauenswidriger Ablehnung weiterer Verhandlungstermine durch Betriebsrats

Es widerspricht den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 BetrVG, wenn der Betriebsrat zunächst weitere Verhandlungstermine mit dem Arbeitgeber ablehnt, um dann im Einsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber zu monieren.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 7 BV 4/12, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 111; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich.

Die Beteiligte zu 1) ist Pächterin und Betreiberin des C.. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 1) gebildete Betriebsrat.