LAG Hamm - Beschluss vom 11.03.2011
13 TaBV 8/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 107/10

Einigungsstelle zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 8/11

DRsp Nr. 2011/7450

Einigungsstelle zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle immer nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass in der fraglichen Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht der antragstellenden Arbeitnehmervertretung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt; durch die damit verbundene weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung wird das Bestellungsverfahren nicht mit der gegebenenfalls zeitraubenden Lösung schwieriger rechtlicher Probleme belastet, wodurch gewährleistet ist, dass den Betriebspartnern bei Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung steht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.12.2010 – 7 BV 107/10 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend den Arbeits- und Gesundheitsschutz bezüglich der Schmutzwäsche auf den City-Night-Line-Zügen, den scharfkantigen Schreibtischen in den Dienstabteilen der Autozüge, der

Mikrowellen in den Schlafwagen der Bauart 173.1 und der in den Wintermonaten vorkommenden Vereisungen von Übergängen und Trittstufen auf den Zügen wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S1 bestellt.