LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.02.1997
1 TaBV 3/97
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
AiB 1998, 528
AuR 1997, 176
BB 1997, 1414
DB 1997, 832
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 44
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 127/96

Einigungsstelle: Zahl der Beisitzer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 1 TaBV 3/97

DRsp Nr. 2001/14703

Einigungsstelle: Zahl der Beisitzer

Es ist nicht angemessen, die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle auf weniger als zwei je Seite festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in zweiter Instanz nur noch um die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Inventuren.

Das Arbeitsgericht hat die Zahl der Beisitzer durch Beschluss vom 13.01.1997 auf zwei für jede Seite festgesetzt.

Hiergegen richten sich die am 17.01.1997 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. und die am 27.01.1997 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1. begehrt unter Berufung auf die Rechtsprechung der IV. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf einen je Seite. Der Beteiligte zu 2. macht geltend, die herrschende Meinung gehe davon aus, dass wenigstens zwei Beisitzer pro Betriebspartei angemessen seien, und beantragt für den vorliegenden Fall die Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf drei je Betriebspartei.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründungen wird auf die Beschwerdeschriften verwiesen.

B.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.