LAG Köln - Beschluss vom 11.02.1992
3 TaBV 54/91
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1796
NZA 1992, 1103
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3/1 BVHa 5/91

Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 3 TaBV 54/91

DRsp Nr. 2001/14629

Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit

Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber im Bestellungsverfahren des § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle, so kann das Beschwerdegericht den Antrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht mehr zurückweisen, wenn das Arbeitsgericht in einem gleichzeitig anhängigen Beschlussverfahren in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung das Mitbestimmungsrecht, um das die Beteiligten streiten, bejaht hat.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte, die dem Antragsteller gemäß § 111 ff. BetrVG bei der weiteren Anwendung des ... -Systems in der Niederlassung ... der Antragsgegnerin zustehen können, eine Einigungsstelle einzurichten ist. In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt,

1.

zur Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung und Entwicklung des ... -Systems wird Frau ... bestellt.

2.

Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 3 festgesetzt.