LAG Köln - Beschluss vom 14.09.1995
10 TaBV 57/95
Normen:
ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 116
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 (5) BVHa 8/95

Einigungsstelle: offenbare Unzuständigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 57/95

DRsp Nr. 2001/4282

Einigungsstelle: offenbare Unzuständigkeit

Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht offensichtlich, wenn eine für die Zuständigkeit angeführte Literaturmeinung nicht mit wenigen Worten, sondern nur nach einer differenzierten Betrachtung der Argumente von Meinung und Gegenmeinung als unrichtig nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Beteiligten streiten über die Bildung und Besetzung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der Betriebsrat im Forschungszentrum Köln des Antragsgegners, in dem mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In einer Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 17.08.194 ist das Verfahren über die Festlegung dienstfreier Arbeitstage und die hierfür vorzuarbeitende Zeit geregelt gewesen; auf dieser Grundlage kam es jährlich bis einschließlich für das Jahr 1994 zu entsprechenden Vereinbarungen. Die Regelung ging regelmäßig dahin, dass festgelegt wurde, welche Arbeitstage während des Kalenderjahres vorgearbeitet werden könnten, und in welchem Umfang die Arbeitszeit an den verbleibenden Arbeitstagen aus diesem Grunde verlängert würde.