LAG Hamm - Beschluss vom 26.05.2008
10 TaBV 51/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 72/08

Einigungsstelle bei Streit um Gewerkschaftsbutton auf Firmenkleidung - Mitbestimmung bei Fragen des Ordnungsverhaltens - keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei umstrittener Rechtsfrage - kein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts bei unklaren Regelungen in Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 51/08

DRsp Nr. 2008/14804

Einigungsstelle bei Streit um Gewerkschaftsbutton auf Firmenkleidung - Mitbestimmung bei Fragen des Ordnungsverhaltens - keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei umstrittener Rechtsfrage - kein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts bei unklaren Regelungen in Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Das Verbot des Tragens eines etwa 5 x 8,5 cm großen roten Buttons der Gewerkschaft ver.di (mit in weiß und schwarz gehaltenen Aufschrift: "Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot! Tarifverträge nützen Tarifverträge schützen ver.di-NRW Handel") auf der Firmenkleidung ist nicht dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer sondern der Ordnung des Betriebes zuzuordnen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).2. Bei einer in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fallgestaltung kann nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG ausgegangen werden.3. Verhält sich die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" über die Frage des Tragens eines privaten (politischen) Buttons nicht ausdrücklich, ist die begehrte Einigungsstelle auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil der Betriebsrat von seinem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung Gebrauch gemacht hätte.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;