I.
Mit Kündigungsschutzklage vom 05.04.2005 und Klageerweiterung vom 27.04.2005 wandte sich der Kläger des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit den Anträgen,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.03.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.
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