BSG - Urteil vom 22.07.2004
B 3 P 6/03 R
Normen:
SGB XI § 23 § 37 ; SGG § 103 ; VVG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 373
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 7 P 42/01 - 15.11.2002,
SG Augsburg, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 89/00

Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens durch das private Pflegeversicherungsunternehmen

BSG, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen B 3 P 6/03 R

DRsp Nr. 2005/1070

Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens durch das private Pflegeversicherungsunternehmen

Das beklagte Versicherungsunternehmen hat ein neues außergerichtliches Gutachten einzuholen, wnn ein Versicherter in einem gerichtlichen Verfahren über die Zahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung behauptet, sein Pflegebedarf habe sich nach der letzten Begutachtung erhöht. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte keinen neuen Leistungsantrag stellt. Erst wenn das Versicherungsunternehmen die Einholung des außergerichtlichen Gutachtens verweigert, das Gutachten nicht in angemessener Frist vorgelegt werden kann oder es offensichtlich unrichtig ist, ist für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 23 § 37 ; SGG § 103 ; VVG § 64 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob dem am 22. Januar 2004 verstorbenen früheren Kläger Alfred Siegl (Versicherter), der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit privat versichert war und seit dem 1. September 2001 Pflegegeld nach der Pflegestufe I bezog, auch während des Zeitraums vom 1. Dezember 2000 bis 31. August 2001 ein Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I zustand. Die Klägerin verfolgt den streitigen Anspruch als Alleinerbin weiter.