EuGH - Urteil vom 21.06.2017
C-449/16
Normen:
RL 2011/98/EU Art. 12; RL 2011/98/EU Art. 2; RL 2011/98/EU Art. 3; RL 2011/98/EU Art. 2c;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Corte d'appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien) - 08.07.2016,

Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthaltserlaubnis für DrittstaatsangehörigeBeihilfe zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen KindernLeistungsausschlussGleichbehandlungsgrundsatz

EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen C-449/16

DRsp Nr. 2017/10889

Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige Beihilfe zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen Kindern Leistungsausschluss Gleichbehandlungsgrundsatz

Art. 12 der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, eine Leistung wie die durch die Legge n. 448 - Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo (Gesetz Nr. 448 über steuerliche Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung) vom 23. Dezember 1998 eingeführte Beihilfe zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen Kindern nicht beziehen kann.

Normenkette:

RL 2011/98/EU Art. 12; RL 2011/98/EU Art. 2; RL 2011/98/EU Art. 3; RL 2011/98/EU Art. 2c;