LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2010
6 Sa 350/10
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 4; VO 561/2006/EG Art. 6; VO 561/2006/EG Art. 8; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg , vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 881/09

Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten eines Kraftfahrers; unbegründeter Leistungsantrag und unzulässiger Feststellungsantrag bei fehlendem rechtlichen Interesse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 350/10

DRsp Nr. 2010/12104

Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten eines Kraftfahrers; unbegründeter Leistungsantrag und unzulässiger Feststellungsantrag bei fehlendem rechtlichen Interesse

1. Die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer begründen als bloße Nebenpflichten des Arbeitgebers keinen einklagbaren Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. 2. An einer Feststellung, dass der Arbeitgeber die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten zu beachten hat, besteht kein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Interesse, wenn darüber kein Streit zwischen den Parteien herrscht, dieser sich vielmehr darauf beschränkt, ob aufgetretene Verstöße auf der Disposition der Touren durch den Arbeitgeber beruhen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.12. 2009 - 1 Ca 881/09 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage im Umfang von 881,00 € brutto nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.12.2009 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.