OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2015
12 A 1893/14
Normen:
SGB IX § 150 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2807/13

Einhaltung der für eine Fahrgelderstattung geltenden Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 12 A 1893/14

DRsp Nr. 2015/7336

Einhaltung der für eine Fahrgelderstattung geltenden Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 353.896,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 150 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, selbst bei Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auf die - nicht eingehaltene - Ausschlussfrist des § 150 Abs. 2 Satz 4 SGB IX seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die für die Fahrgelderstattung für das Jahr 2011 mit dem 31. Dezember 2012 ablaufende Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen einzuhalten.