LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2023
8 Sa 266/22
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1; TV-L § 12 Protokollnotiz Nr. 1; TV-L Anl. A EntgO EG 9b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1108/21

Eingruppierungssystematik im TV-LArbeitsvorgang als Bewertungskriterium für die Erfüllung der Anforderungen tariflicher TätigkeitsmerkmaleStaatlicher Ausbildungsabschluss als notwendige Voraussetzung einer Eingruppierung im TV-L

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 266/22

DRsp Nr. 2023/11350

Eingruppierungssystematik im TV-L Arbeitsvorgang als Bewertungskriterium für die Erfüllung der Anforderungen tariflicher Tätigkeitsmerkmale Staatlicher Ausbildungsabschluss als notwendige Voraussetzung einer Eingruppierung im TV-L

1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L). Dabei ist gem. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L für die Eingruppierung die vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. 2. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, wobei jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf.