LAG Hamburg - Urteil vom 04.05.2010
4 Sa 66/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23a S. 1; BAT § 24 Abs. 1 S. 2; BAT § 37 Abs. 1 S. 1; BAT § 70 S. 1; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1b; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1a; BAT Anlage 1a VergGr Vb Fallgr 1c; BAT Anlage 1a VergGr VII Fallgr 1b; BGB § 133; BGB § 262; BGB § 263 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; TV-L § 12; TV-L § 16 Abs 1 S. 1; TV-L Anlage A1 Entgeltgr 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1/09

Eingruppierungsrechtliche Einordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg; Anforderungen an die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

LAG Hamburg, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 66/09

DRsp Nr. 2010/22499

Eingruppierungsrechtliche Einordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg; Anforderungen an die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

1. a) Die Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg ist als einheitlicher Arbeitsvorgang iS von § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT anzusehen. b) "Streifengänge" erfordern in rechtserheblichem Ausmaß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. c) Die Mitarbeiter des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg erbringen bei ihren Streifengängen selbständige Leistungen im tariflichen Sinne. 2. a) Gemäß § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. b) Macht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nur eine Vergütung nach der Ausgangsvergütungsgruppe geltend, führt dies zum Vefall seiner nicht fristgemäß geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer höheren Vergütung infolge eines ihm zustehenden Bewährungsaufstiegs.