LAG Berlin - Urteil vom 01.02.1995
8 Sa 100/94
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 31105/94

Eingruppierung: Vorklassenleiterin

LAG Berlin, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 100/94

DRsp Nr. 2001/12091

Eingruppierung: Vorklassenleiterin

1. Eine Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung übt als Vorklassenleiterin keine entsprechende Tätigkeit aus und erfüllt daher nicht das objektive Tätigkeitsmerkmal der VGr Vb FGr 10 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT.2. Zwar weist die Tätigkeit einer Vorklassenleiterin sozialpädagogische Arbeitsinhalte auf. Diese können aber gleichermaßen dem Berufsbild der Sozialpädagogin wie dem der Erzieherin zugeordnet werden und geben deshalb für die Zuordnung im Tarifsinne nichts her. Diese Zuordnung ist anhand der Schwerpunkte der beiden Berufsbilder zu ermitteln (BAG, Beschluss vom 20.04.1994 - 1 ABR 49/93 -).3. Diese nach dem typischen Inhalt der Berufe zutreffende Zuordnung haben einerseits die Tarifvertragsparteien bereits vorgenommen, indem sie in der VGr Vc die Fallgruppe 6 für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit "... in Vorklassen" gebildet und ihnen sonstige Angestellte gleichgestellt haben. Zum anderen entspricht diese Zuordnung auch dem typischen Inhalt der Berufsbilder von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen einerseits und Erzieherinnen andererseits.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.