I. Mit den im Beschwerdeverfahren verfolgten Feststellungsanträgen erstrebt der Antragsteller die allgemeine Feststellung eines Eingruppierungsrahmens, der bei Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG seitens der Arbeitgeberin beachtet werden soll.
Die Arbeitgeberin ist eine Rechtsschutzversicherung, der Antragsteller der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Eingruppierungsentscheidungen bezüglich der beschäftigten Arbeitnehmer sind auf Grund des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu treffen, den die Arbeitgeberin auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.
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