LAG Köln - Beschluss vom 19.04.2004
2 TaBV 66/03
Normen:
MTV § 4 ; ZPO § 256 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 82/02

Eingruppierung von Sachbearbeitern der Schadensabteilung einer Versicherung in den Bereich Schadens - und Vertragsbearbeitung

LAG Köln, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 2 TaBV 66/03

DRsp Nr. 2004/12568

Eingruppierung von Sachbearbeitern der Schadensabteilung einer Versicherung in den Bereich Schadens - und Vertragsbearbeitung

»Sachbearbeiter in der Schadenabteilung einer Rechtsschutzversicherung sind nicht Arbeitnehmer im "Bereich Recht" sondern im Bereich der Schadens - und Vertragsbearbeitung der Versicherung.«

Normenkette:

MTV § 4 ; ZPO § 256 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I. Mit den im Beschwerdeverfahren verfolgten Feststellungsanträgen erstrebt der Antragsteller die allgemeine Feststellung eines Eingruppierungsrahmens, der bei Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG seitens der Arbeitgeberin beachtet werden soll.

Die Arbeitgeberin ist eine Rechtsschutzversicherung, der Antragsteller der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Eingruppierungsentscheidungen bezüglich der beschäftigten Arbeitnehmer sind auf Grund des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu treffen, den die Arbeitgeberin auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.