LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2015
3 Sa 1019/13
Normen:
AVR i.d. ab 01. April 2011geltenden Fassung;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 34/13

Eingruppierung von Kinderpflegerinnen in einer Kindertagesstätte des Caritas-Verbandes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1019/13

DRsp Nr. 2016/13627

Eingruppierung von Kinderpflegerinnen in einer Kindertagesstätte des Caritas-Verbandes

Orientierungssätze: Unbegr. Berufung: nach der Zuordnungstabelle in Anlage 33 - Anlage E zu den AVR waren die Mitarbeiter/innen in die Entgeltgruppe S3 überzuleiten, die im Überleitungszeitpunkt in die alte Vergütungsgruppe 8 eingruppiert waren und/oder die, die nach absolviertem Bewährungsaufstieg aus der alten Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 in die alte Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 eingruppiert waren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt von 12. Juni 2013 - 5 Ca 34/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR i.d. ab 01. April 2011geltenden Fassung;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Feststellungsantrages darüber, ob der Klägerin Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe der AVR zusteht.

Die am xx. xx 1956 geborene Klägerin arbeitet seit 01. September 1997 für die Beklagte als Kinderpflegerin in einer Kindertagesstätte in A. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1997. Dessen § 2 lautet:

1. 2. 1. 2.