LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2011
18 Sa 7/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie vom 15./23.07.2007 § 2 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3734/09

Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rotationssystem

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 7/10

DRsp Nr. 2012/7323

Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rotationssystem

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rotationssystem in die Tarifgruppe 2 gemäß § 2 Abs. 7 des Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie (Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten) ist lediglich die Beschäftigungszeit im aktuellen Arbeitsverhältnis maßgeblich. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bleiben auch dann außer Betracht, wenn diese Zeiten im gleichen System abgeleistet wurden

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 (4 Ca 3734/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie vom 15./23.07.2007 § 2 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.