LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2010
3 Sa 557/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; MTV ProSeniore § 12 b; MTV ProSeniore § 16 a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2173/08

Eingruppierung und Vergütung einer Altenpflegerin; Auslegung des Arbeitsvertrages zur anwendbarem Tarifrecht und Sondervergütungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 557/09

DRsp Nr. 2010/6792

Eingruppierung und Vergütung einer Altenpflegerin; Auslegung des Arbeitsvertrages zur anwendbarem Tarifrecht und Sondervergütungen

1. Eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, welche die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrages ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden; dabei muss jedoch die Abmachung von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer tatsächlich unmittelbar bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern und sie muss zeitnah hierzu getroffen werden. 2. Ausgehend von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 12 b MTV ProSeniore sind Ausbildungszeiten der Arbeitnehmerin bei der Stufenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. 3. Sind nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien Vergütung und Zulagen abschließend geregelt, verbietet sich ein Rückgriff auf die BAT-Regelung einer Geriatriezulage über die arbeitsvertragliche Regelung, nach der weitere tarifliche Bestimmungen ausdrücklich nur "im Übrigen" gelten sollen.